Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 116a SGB V
§ 116a SGB V, Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
1 Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. 2 Der Ermächtigungsbeschluss ist nach 2 Jahren zu überprüfen.
§ 116a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
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