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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 217d SGB V
§ 217d SGB V, Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
§ 217d eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht des BMG, bei Ausführung des § 217f Absatz 3 der Aufsicht des BMAS. 2 Die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom BMG im Einvernehmen mit dem BMAS ausgeübt.
Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl. I S. 265).
(2) 1 Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Mitgliedskassen gemäß den Vorgaben der Satzung aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. 2 Für die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die §§ 87 bis 89 SGB IV entsprechend. 3 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 SGB IV sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. 4 Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a SGB IV ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. 10. des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 5 Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem Haushaltsplan des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen auf 1 1/2 Monate entfallen. 6 Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. 7 Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Mitgliedskassen zu verwenden oder an die Mitgliedskassen zurückzuzahlen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl. I S. 265). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(3) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 EUR zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl. I S. 265).
(4) 1 Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. 2 Der Verwaltungsrat stellt ihn fest. 3 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. 10. vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 5 Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
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