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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 219a SGB V
§ 219a SGB V, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland
§ 219a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland (Verbindungsstelle) wahr. 2 Er erfüllt dabei die ihm durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen Aufgaben. 3 Insbesondere gehören hierzu
- 1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
- 2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
- 3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
- 4. Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
- 5. Aufklärung, Beratung und Information,
- 6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d.
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl. I S. 277).
Nummer 6 angefügt durch G vom 20. 2. 2013 (BGBl. I S. 277).
- 1. auf Beanstandungen verzichten und eine damit einhergehende Zahlungsverpflichtungen der Krankenkassen begründen sowie
- 2. im Rahmen des Abschlusses der Rechnungsführung mit in- und ausländischen Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen der deutschen Krankenkassen verzichten und sich auf das Bestehen einer oder mehrerer ausländischer Forderungen gegenüber einer deutschen Krankenkasse mit einer ausländischen Stelle verständigen.
Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 4 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland (Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum 31. 12. 2007 geltenden Fassung. 2 § 613a BGB findet entsprechend Anwendung. 3 Der für das Jahr 2008 aufgestellte Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des Spitzenverbandes fort.
(3) 1 Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. 2 Der Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen Angelegenheiten nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in diesen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht nichts anderes bestimmen. 3 Für den Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a Absatz 6 Satz 1 SGB IV entsprechend. 4 Das Nähere über die Grundsätze der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die Satzung.
(4) 1 Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des Spitzenverbandes Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu untergliedern. 2 Die Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zu erfolgen.
(5) 1 Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung festgelegt werden (§ 217e Absatz 1 Nummer 3), und durch die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. 2 Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen zur ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle enthalten.
(6) 1 Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. 4. 2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11. 7. 2019, S. 21) geändert worden ist, denen in dem Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die aufgrund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet das Verfahren nach den Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verb. mit Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30. 10. 2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. L 76 vom 22. 3. 2017, S. 13) geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1. die an der Absprache Beteiligten auf die Genehmigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verb. mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verzichten können,
- 2. der Bund die Behandlungskosten übernimmt,
- 3. die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt.
Absatz 6 angefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
1 Vgl. Richtlinie Beanstandungs- und Forderungsverzicht [SGB V § 219a-RL].
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