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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 252 SGB V
§ 252 SGB V, Beitragszahlung
(1) 1 Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2 Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), neugefasst durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl. I S. 2014), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) 1 Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Absatz 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. 2 Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle. 3 Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. 4 Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung 1 nach den §§ 28c und 28n SGB IV geregelt.
Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426).
(2a) 1 Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. 2 Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. 3 Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 SGB IV entsprechend.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Absatz 2b gestrichen durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).
(3) 1 Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. 12. 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. 2 Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. 3 Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Absatz 1 und 2 SGB IV entsprechend.
Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426).
(5) Das BMG regelt durch Rechtsverordnung 2 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.
Absatz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426).
(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p SGB IV nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.
Absatz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
1 Vgl. Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
2 Vgl. Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 SGB V zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V (Prüfverordnung sonstige Beiträge).
Zu § 252 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.8, RS 2002/02 Ziff. B.II, RS 2015/02, RS 2015/07 Ziff. IV, RS 2019/12 Ziff. A.IX, RS 2020/03 Ziff. 7, RS 2022/02 Ziff. A, Ziff. C, RS 2022/13 Ziff. C.I.
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