Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 409 SGB V
§ 409 SGB V, Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. 1. 2017 entstanden sind und bis zum 9. 11. 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.
§ 409 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
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