Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB X
§ 10 SGB X, Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3. Behörden.
Zu § 10 siehe RS 1981/01 § 10 SGB X.
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