Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 SGB X
§ 61 SGB X, Ergänzende Anwendung von Vorschriften
1 Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2 Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.
Zu § 61 siehe RS 1981/01 § 61 SGB X.
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