Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB XI
§ 43 SGB XI, Inhalt der Leistung
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(2) 1 Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2 Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
- 1. 770 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
- 2. 1 262 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
- 3. 1 775 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
- 4. 2 005 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 EUR monatlich.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Absatz 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
Zu § 43 siehe RS 2023/06 § 43 SGB XI.
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