Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 53d SGB XI
§ 53d SGB XI, Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund
§ 53d eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(1) 1 Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. 2 Er berät den Spitzenverband Bund der Pflegekassen in allen pflegerischen Fragen.
(2) 1 Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
- 1. zur Dienstleistungsorientierung nach § 17 Absatz 1c,
- 2. zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
- 3. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter für die Aufgaben, die ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
- 4. zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür eingesetzten Personals für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung,
- 5. über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung,
- 6. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
Nummer 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Sätze 2 bis 5 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3) 1 Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden Leistungs- und Leistungserbringungsrechts im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
- 1. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung nach § 17 Absatz 1 sowie zur Qualitätssicherung der Begutachtung,
- 2. zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 SGB V beziehen, die hälftigen Kosten zu tragen hat, nach § 17 Absatz 1b,
- 3. zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a,
- 4. zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfung,
- 5. zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen im Fall guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114c Absatz 1,
- 6. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten und
- 7. zu den von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichten und Statistiken.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service