Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SGB XI
§ 66 SGB XI, Finanzausgleich
(1) 1 Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. 2 Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. 4 Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. 5 Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich.
Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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