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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 SGB XI
§ 75 SGB XI, Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung
Überschrift geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(1) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. 2 Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. 3 Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluss zu beteiligen. 4 Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. 5 Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 3 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 5 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(2) 1 Die Verträge regeln insbesondere:
- 1. den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
- 1a. bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
- 2. die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
- 3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
- 4. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
- 5. Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
- 6. den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
- 7. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
- 8. die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
- 9. die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
- 10. die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Nummer 1 geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).
Nummer 1a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
Nummer 7 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
Nummer 8 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
Nummer 9 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
Nummer 10 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Nummer 11 wurde Nummer 10.
Nummer 10 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
Satz 2 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(3) 1 Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nummer 3 sind entweder
- 1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
- 2. landesweite Personalrichtwerte
- 1. das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
- 2. im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 6 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
Absatz 4 eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.
(4) 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von 6 Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. 2 Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.
(5) 1 Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. 3 Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
Satz 2 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320).
(6) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. 2 Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(7) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. 2 Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. 3 Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
Absatz 7 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
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