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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 113b SGB XI
§ 113b SGB XI, Qualitätsausschuss
§ 113b eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
(1) 1 Die von den Vertragsparteien nach § 113 im Jahr 2008 eingerichtete Schiedsstelle Qualitätssicherung entscheidet als Qualitätsausschuss nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. 2 Die Vertragsparteien nach § 113 treffen die Vereinbarungen und erlassen die Beschlüsse nach § 37 Absatz 5, den §§ 113, 115 Absatz 1a, 1c und 3b sowie § 115a Absatz 1 und 2 durch diesen Qualitätsausschuss. 3 Die Vertragsparteien nach § 113 treffen auch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Absätzen 4 und 8 sowie nach § 8 Absatz 5 Satz 2 notwendigen Entscheidungen durch den Qualitätsausschuss.
Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2) 1 Der Qualitätsausschuss besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer) in gleicher Zahl; Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens 11 Mitglieder entsenden. 2 Dem Qualitätsausschuss gehören auch ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene an; sie werden auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. 3 Dem Qualitätsausschuss kann auch ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. angehören; die Entscheidung hierüber obliegt dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. 4 Sofern der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. ein Mitglied entsendet, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungsträger angerechnet. 5 Dem Qualitätsausschuss soll auch ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe angehören; die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe. 6 Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. 7 Eine Organisation kann nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der Leistungserbringerseite zugerechnet werden. 8 Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten. 9 Der Medizinische Dienst Bund wirkt in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, beratend mit. 10 Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken in den Sitzungen und an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Absatz 3, nach Maßgabe von § 118 mit.
Sätze 1 und 5 geändert und Satz 6 eingefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202), bisherige Sätze 6 bis 9 wurden Sätze 7 bis 10. Satz 9 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 10 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(3) 1 Kommt im Qualitätsausschuss eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht durch einvernehmliche Einigung zustande, so wird der Qualitätsausschuss auf Verlangen von mindestens einer Vertragspartei nach § 113, eines Mitglieds des Qualitätsausschusses oder des BMG um einen unparteiischen Vorsitzenden und 2 weitere unparteiische Mitglieder erweitert (erweiterter Qualitätsausschuss). 2 Sofern die Organisationen, die Mitglieder in den Qualitätsausschuss entsenden, nicht bis zum 31. 3. 2016 die Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 benannt haben, wird der Qualitätsausschuss durch die 3 unparteiischen Mitglieder gebildet. 3 Der unparteiische Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. 4 Der unparteiische Vorsitzende wird vom BMG benannt; der Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den Vertragsparteien nach § 113 gemeinsam benannt. 5 Mitglieder des Qualitätsausschusses können nicht als Stellvertreter des unparteiischen Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benannt werden. 6 Kommt eine Einigung über die Benennung der unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das BMG. 7 Der erweiterte Qualitätsausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Inhalt der Vereinbarungen oder der Beschlüsse der Vertragsparteien nach § 113 fest. 8 Die Festsetzungen des erweiterten Qualitätsausschusses haben die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung, Beschlussfassung oder Entscheidung im Sinne der Absätze 4 und 8, des § 8 Absatz 5 Satz 2, des § 37 Absatz 5, der §§ 113 und 115 Absatz 1a, 1c und 3b.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757). Satz 8 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757), G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(3a) 1 Die beschlussfassenden Sitzungen des Qualitätsausschusses und des erweiterten Qualitätsausschusses sind in der Regel öffentlich und werden zeitgleich als Live-Video-Übertragung im Internet angeboten sowie in einer Mediathek zum späteren Abruf verfügbar gehalten. 2 Die nichtöffentlichen Beratungen des Qualitätsausschusses und des erweiterten Qualitätsausschusses, insbesondere auch die Beratungen in den vorbereitenden Gremien, sind einschließlich der Beratungsunterlagen und Niederschriften vertraulich.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(4) 1 Die Vertragsparteien nach § 113 beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit Unterstützung der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. 2 Diese wissenschaftlichen Einrichtungen oder Sachverständigen werden beauftragt, insbesondere
- 1. bis zum 31. 3. 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der Leistungen, die von den stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden, und für die Qualitätsberichterstattung in der stationären Pflege zu entwickeln, wobei
- a) insbesondere die 2011 vorgelegten Ergebnisse des vom BMG und vom BMFSFJ geförderten Projektes "Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe" und die Ergebnisse der dazu durchgeführten Umsetzungsprojekte einzubeziehen sind und
- b) Aspekte der Prozess- und Strukturqualität zu berücksichtigen sind;
- 2. bis zum 31. 3. 2017 auf der Grundlage der Ergebnisse nach Nummer 1 unter Beachtung des Prinzips der Datensparsamkeit ein bundesweites Datenerhebungsinstrument, bundesweite Verfahren für die Übermittlung und Auswertung der Daten einschließlich einer Bewertungssystematik sowie für die von Externen durchzuführende Prüfung der Daten zu entwickeln;
- 3. bis zum 30. 6. 2017 die Instrumente für die Prüfung der Qualität der von den ambulanten Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und für die Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege zu entwickeln, eine anschließende Pilotierung durchzuführen und einen Abschlussbericht bis zum 31. 3. 2018 vorzulegen;
- 4. ergänzende Instrumente für die Ermittlung und Bewertung von Lebensqualität zu entwickeln;
- 5. die Umsetzung der nach den Nummern 1 bis 3 entwickelten Verfahren zur Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung wissenschaftlich zu evaluieren und den Vertragsparteien nach § 113 Vorschläge zur Anpassung der Verfahren an den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu unterbreiten sowie
- 6. bis zum 31. 3. 2018 ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben.
Nummer 6 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
(4a) 1 Die Vertragsparteien nach § 113 stellen sicher, dass die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 entwickelten Qualitätssysteme dem medizinisch-pflegefachlichen und technischen Fortschritt entsprechend weiterentwickelt werden. 2 Sie haben darauf hinzuwirken, dass die Evaluationsergebnisse nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 umgesetzt und die Berichte des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach § 114c Absatz 3 bei der Weiterentwicklung der Qualitätssysteme nach Satz 1 berücksichtigt werden. 3 Zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit bei der Weiterentwicklung der Qualitätssysteme beauftragen die Vertragsparteien fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. 4 Für die Erteilung und Bearbeitung der Aufträge gilt Absatz 5 Satz 2 bis 5 entsprechend.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Sätze 5 und 6 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(5) 1 Die Finanzierung der Aufträge nach Absatz 4 und der Aufträge und Vorhaben nach Absatz 4a erfolgt aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 8 Absatz 4. 2 Bei der Bearbeitung der Aufträge nach Absatz 4 Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die Arbeitsergebnisse umsetzbar sind. 3 Der jeweilige Auftragnehmer hat darzulegen, zu welchen finanziellen Auswirkungen die Umsetzung der Arbeitsergebnisse führen wird. 4 Den Arbeitsergebnissen ist diesbezüglich eine Praktikabilitäts- und Kostenanalyse beizufügen. 5 Die Ergebnisse der Arbeiten nach Absatz 4 Satz 2 sind dem BMG zur Kenntnisnahme vor der Veröffentlichung vorzulegen.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(6) 1 Die Vertragsparteien nach § 113 richten gemeinsam bis zum 31. 3. 2016 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses ein. 2 Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. 3 Sie soll insbesondere den Qualitätsausschuss und seine Mitglieder fachwissenschaftlich beraten, die Auftragsverfahren nach Absatz 4 koordinieren und die wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse für die Entscheidungen im Qualitätsausschuss aufbereiten. 4 Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten Geschäftsstelle regeln die Vertragsparteien nach § 113 in der Geschäftsordnung nach Absatz 7. 5 Die Vertragsparteien richten ab dem 1. 9. 2023 dauerhaft zusätzlich eine Referentenstelle zur Unterstützung der nach § 118 maßgeblichen Interessensvertretungen beim Qualitätsausschuss Pflege ein. 6 Die Interessensvertretungen haben das Recht, die Stelle zu besetzen und den Arbeitsort in Abstimmung mit der Geschäftsstelle zu bestimmen.
Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl. I S. 580). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(7) 1 Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren in einer Geschäftsordnung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und mit den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen das Nähere zur Arbeitsweise des Qualitätsausschusses, insbesondere
- 1. zur Benennung der Mitglieder und der unparteiischen Mitglieder,
- 2. zur Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung für den Zeitaufwand der unparteiischen Mitglieder,
- 3. zum Vorsitz,
- 4. zu den Beschlussverfahren,
- 5. zur Errichtung einer qualifizierten Geschäftsstelle auch mit der Aufgabe als wissenschaftliche Beratungs- und Koordinierungsstelle nach Absatz 6,
- 6. zur Sicherstellung der jeweiligen Auftragserteilung nach Absatz 4,
- 7. zur Einbeziehung weiterer Sachverständiger oder Gutachter,
- 8. zur Bildung von Arbeitsgruppen,
- 9. zur Gewährleistung der Beteiligungs- und Mitberatungsrechte nach diesem Gesetz einschließlich der Erstattung von Reisekosten, eines Verdienstausfalls sowie die Zahlung eines Pauschbetrages nach § 118 Absatz 1 Satz 6 sowie
- 10. zur Verteilung der Kosten für die Entschädigung der unparteiischen Mitglieder und der einbezogenen weiteren Sachverständigen und Gutachter sowie für die Erstattung von Reisekosten nach § 118 Absatz 1 Satz 6; die Kosten können auch den Kosten der qualifizierten Geschäftsstelle nach Absatz 6 zugerechnet werden.
Nummer 9 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
Nummer 10 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
Absatz 8 eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), bisheriger Absatz 8 wurde Absatz 9.
(8) 1 Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem BMG jährlich zum 1. 9. über ihre Arbeit, insbesondere über den Stand der Bearbeitung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und über den Stand der Auftragserteilung und Bearbeitung der nach den Absätzen 4 und 4a zu erteilenden Aufträge, sowie über ggf. erforderliche besondere Maßnahmen zur Einhaltung von Fristen zu berichten. 2 Die besonderen Schwierigkeiten, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben, sind im Einzelnen darzulegen. 3 Die Vertragsparteien legen dem BMG auf Verlangen jederzeit einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer Aufgaben vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. 4 Der Zeitplan ist durch das BMG im Benehmen mit dem BMFSFJ zu genehmigen. 5 Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, das BMG unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass ein Zeitziel des Zeitplans nicht eingehalten werden kann. 6 In diesem Fall kann das BMG im Benehmen mit dem BMFSFJ einzelne Umsetzungsschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst vornehmen.
Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6.
(9) 1 Die durch den Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen sind dem BMG vorzulegen, ausgenommen sind die zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 8 Absatz 5 Satz 2 getroffenen Entscheidungen. 2 Es kann die Entscheidungen innerhalb von 2 Monaten beanstanden. 3 Das BMG kann im Rahmen der Prüfung vom Qualitätsausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zu deren Eingang ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. 4 Beanstandungen des BMG sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 5 Die Nichtbeanstandung von Entscheidungen kann vom BMG mit Auflagen verbunden werden. 6 Kommen Entscheidungen des Qualitätsausschusses ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande oder werden die Beanstandungen des BMG nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das BMG den Inhalt der Vereinbarungen und der Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 festsetzen. 7 Bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 setzt sich das BMG mit dem BMFSFJ ins Benehmen. 8 Bzgl. der Vereinbarungen nach § 115 Absatz 3b setzt sich das BMG bei den Verfahren nach den Sätzen 1 bis 6 darüber hinaus mit dem BMAS ins Benehmen.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 8 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
(10) 1 Gegen eine Entscheidung des Qualitätsausschusses nach Absatz 1 und gegen Anordnungen und Maßnahmen des BMG nach Absatz 9 Satz 2, 3, 5 und 6 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 10 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
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