Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 306b StGB
§ 306b StGB, Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
- 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
- 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
- 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
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