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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 222b StPO
§ 222b StPO, Besetzungseinwand
(1) 1 Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. 2 Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. 3 Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. 4 Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Absatz 2 und für den Nebenkläger § 390 Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) 1 Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. 2 Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, dass es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. 3 Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
(3) 1 Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von 3 Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. 2 Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3 Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4 Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
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