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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 HeilM-RL
§ 18 HeilM-RL, Massagetherapie
(1) 1 Die Massagetherapie ist eine in Ruhelage der Patientin oder des Patienten durchgeführte Maßnahme, die aktive körperliche Reaktionen bewirkt. 2 Die Massagetherapie setzt bestimmte manuelle Grifftechniken ein, die in planvoll kombinierter Abfolge je nach Gewebebefund über mechanische Reizwirkung direkt Haut, Unterhaut, Muskeln, Sehnen und Bindegewebe einschließlich deren Nerven, Lymph- und Blutgefäße beeinflussen. 3 Indirekt wird eine therapeutische Beeinflussung innerer Organe über cutiviscerale Reflexe erreicht.
(2) Die Massagetherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen:
- 1. Klassische Massagetherapie (KMT) als überwiegend muskuläre Massageform einzelner oder mehrerer Körperteile verfolgt das Ziel einer Normalisierung des Muskeltonus, Reduzierung sekundärer Schmerzen (Myalgien, Schmerzfehlhaltungen), Steigerung der Durchblutung und Entstauung,
- 2. Bindegewebsmassage (BGM),
- 3. Segmentmassage (SM),
- 4. Periostmassage (PM) und
- 5. Colonmassage (CM).
- Die unter den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Massagetechniken wirken über nervös reflektorische Wege zur Beeinflussung innerer Organe und peripherer Durchblutungsstörungen über segmentale Regulationsmechanismen.
- 6. Unterwasserdruckstrahlmassage (UWM) ist ein kombiniertes Verfahren mittels manuell geführten und individuell einstellbaren Wasserdruckstrahls am in einem Wannenbad befindlichen Patienten. Sie dient, unterstützt vom entspannenden Effekt der Wassertemperatur und von der Auftriebskraft des Wassers, der Regulierung des Muskeltonus, der Durchblutungsförderung, Schmerzlinderung und Entspannung.
- 7. Manuelle Lymphdrainage * ) ist eine spezielle Massagetechnik, bei der mit spezifischen Handgriffen der Lymphabfluss gefördert, eine konsekutive Zunahme der Lymphbildung (die Aufnahme der Gewebeflüssigkeit in die initialen Lymphgefäße) und hierdurch eine Reduktion des pathologisch erhöhten interstitiellen Flüssigkeitsgehalts erzielt wird. Ergänzende manuelle Techniken haben das Ziel der Erweichung der Gewebeinduration (insbesondere ab Stadium II) einschließlich der Vermeidung einer irreversiblen Chronifizierung und Entstehung von lymphostatischen Fibrosen. Weitere Wirkungen können die Schmerzlinderung und Tonussenkung sein, sofern sie im Zusammenhang mit der Lymphabflussstörung auftreten. Um das Zurückfließen von Flüssigkeit in vorher entstautem Gewebe zu verhindern, ist die Kompressionstherapie von entscheidender Bedeutung. Die Kompressionstherapie kann abhängig von der Behandlungsphase z. B. als lymphologischer Kompressionsverband oder als maßgefertigte medizinische Flachstrickbestrumpfung durchgeführt werden. Ist eine Kompressionsbandagierung in Form eines lymphologischen Kompressionsverbandes in der Entstauungsphase oder bei akuten Umfangsveränderungen erforderlich, erfolgt diese in Ergänzung und im direkten Anschluss an die Manuelle Lymphdrainage. Die hierfür erforderlichen Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen. Die Hilfe beim An- und Ausziehen des Hilfsmittels, z. B. der maßgefertigten medizinischen Flachstrickbestrumpfung durch die Therapeutin oder den Therapeuten, ist nicht Inhalt der verordnungsfähigen Kompressionsbandagierung. Der Einsatz von Apparaten zur Kompressionstherapie ist nicht Bestandteil der Leistung Manuelle Lymphdrainage. In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind folgende Vorgaben zu beachten:
- a) Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten (MLD-30) Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten
- aa) bei Stadium I zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder 2 Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- bb) bei Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
- b) Manuelle Lymphdrainage 45 Minuten (MLD-45) Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten
- aa) bei Stadium II zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder zur Behandlung von 2 Körperteilen (beide Arme oder beide Beine, ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- bb) bei Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
- cc) In Ausnahmefällen bei kurzfristigem/vorübergehendem Behandlungsbedarf: Stadium I zur Behandlung von 2 Körperteilen (beide Arme bzw. beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- c) Manuelle Lymphdrainage 60 Minuten (MLD-60) Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten
- aa) bei Stadium II zur Behandlung von 2 Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- bb) bei Stadium III zur Behandlung von einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder 2 Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
- a) Manuelle Lymphdrainage 30 Minuten (MLD-30) Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten
- Eine Angabe der zu behandelnden Köperteile auf der Verordnung ist dabei nicht erforderlich. Grundsätzlich entscheidet die Verordnerin oder der Verordner über die Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60). Sofern die Verordnerin oder der Verordner keine Entscheidung über die Therapiezeit trifft (MLD), ist die Angabe des Stadiums des Lymphödems oder des Stadiums des Lipödems in Form des ICD-10-Codes erforderlich. In diesen Fällen entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut unter Beachtung der Angaben in den Buchstaben a bis c jeweils befundabhängig über die erforderliche Therapiezeit.
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