Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15b BMV-Ä
§ 15b BMV-Ä, KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften
1 Für Berufsausübungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen haben, gelten ergänzend die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 75 Absatz 7 SGB V. 2 Die Wahl des Vertragsarztsitzes für 2 Jahre gemäß § 33 Absatz 3 Ärzte-ZV (Hauptsitz der bereichsübergreifenden Berufsausübung) kann nur jeweils zum Beginn eines Quartals durch Anzeige an die maßgebliche Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. 3 Für die Tätigkeit der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft an örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gilt § 17 Absatz 1a.
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