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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 242 AktG
§ 242 AktG, Heilung der Nichtigkeit
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der entgegen § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).
(2) 1 Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nummer 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem 3 Jahre verstrichen sind. 2 Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat. 3 Eine Löschung des Beschlusses von Amts wegen nach § 398 FamFG wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. 4 Ist ein Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 121 Absatz 4 Satz 2 nach § 241 Nummer 1 nichtig, so kann die Nichtigkeit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der nicht geladene Aktionär den Beschluss genehmigt. 5 Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nummer 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Absatz 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen; § 398 FamFG findet keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 217 Absatz 2, § 228 Absatz 2, § 234 Absatz 3 und § 235 Absatz 2 die erforderlichen Eintragungen nicht fristgemäß vorgenommen worden sind.
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