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§ 1 AltZertG
§ 1 AltZertG, Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
(1) 1 Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird,
- 1. (weggefallen)
- 2. die für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf; Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt;
- 3. in welcher der Anbieter zusagt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden; sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind bis zu 20 % der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für den Fall, dass das gebildete Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase nach Nummer 10 Buchstabe b auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen wird;
- 4. die monatliche Leistungen für den Vertragspartner in Form einer
- a) lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; Anbieter und Vertragspartner können vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Absatz 3 EStG abgefunden wird, wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis 5 Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. 1. des darauffolgenden Jahres verschieben kann; bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig;
- b) lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung vorsieht oder eine zeitlich befristete Verminderung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; die Ansparleistung muss in diesem Fall durch die Einzahlung auf weitere Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erfolgen; die weiteren Geschäftsanteile gelten mit Beginn der Auszahlungsphase als gekündigt; Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;
Buchstabe a geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Buchstabe b geändert durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
- 5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersvorsorgevertrags sowie in den 9 Monaten davor eine Genossenschaftswohnung des Anbieters durchgehend selbst genutzt hat und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass
- a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und
- b) die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;
- 6. und 7. (weggefallen)
- 8. die vorsieht, dass die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig mindestens auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt werden, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden;
- 9. (weggefallen)
- 10. die dem Vertragspartner bis zum Beginn der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt,
- a) den Vertrag ruhen zu lassen,
- b) den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen, oder
- c) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG zu verlangen;
Buchstabe b geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
- soweit es sich um den Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer Genossenschaft handelt, gilt der 1. Halbsatz mit der Maßgabe, dass die weiteren Geschäftsanteile mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden können und die Auszahlung des auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Geschäftsguthabens binnen 6 Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung verlangt werden kann;
- 11. die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen 6 Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen.
Nummer 1 gestrichen durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
Nummer 2 neugefasst duch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427), geändert durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667) und G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3926), G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427), G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
Nummer 4 neugefasst duch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
Nummer 5 eingefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), neugefasst durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959), geändert durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
Nummern 6 und 7 gestrichen durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
Nummer 8 geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427) und G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
Nummer 9 gestrichen durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
Nummer 10 neugefasst duch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), geändert durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
Nummer 11 angefügt durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), bisheriger Satz 4 wurde Satz 2. Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3926). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 4 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
(1a) 1 Als Altersvorsorgevertrag gilt auch ein Vertrag,
- 1. der für den Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens vorsieht,
- 2. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
- 3. der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt und bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass dieses Darlehen durch Altersvorsorgevermögen getilgt wird, welches in einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2 gebildet wird; beide Vertragsbestandteile (Darlehensvertrag und Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1 oder Nummer 2) gelten als einheitlicher Vertrag.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509).
(2) 1 Anbieter eines Altersvorsorgevertrages im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. mit Sitz im Inland:
- a) Lebensversicherungsunternehmen, soweit ihnen hierfür eine Erlaubnis nach dem VAG vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist,
- b) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG haben,
- c) Bausparkassen im Sinne des BauSparkG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. 2. 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. 7. 2007 (BGBl. I S. 1330), in der jeweils geltenden Fassung,
- d) externe Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 KAGB;
Buchstabe a geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
Buchstabe d geändert durch G vom 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318).
- 2. mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums:
- a) Lebensversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17. 12. 2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22. 5. 2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 61 Absatz 2 und 3 VAG entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
- b) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1), soweit sie nach § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG entsprechende Geschäfte im Inland betreiben dürfen,
- c) Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9);
Buchstabe a neugefasst durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
- 3. mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die Zweigstellen die Voraussetzungen des § 67 VAG oder des § 53, auch in Verb. mit § 53c, KWG erfüllen, inländische Zweigstellen von Lebensversicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG haben;
- 4. in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften,
- a) bei denen nach einer gutachterlichen Äußerung des Prüfungsverbands, von dem die Genossenschaft geprüft wird, keine Feststellungen zur Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu treffen sind, keine Tatsachen vorliegen, die den Bestand der Genossenschaft gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen könnten und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Genossenschaft abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht ordnungsgemäß erfüllt werden,
- b) die entweder eine Erlaubnis nach dem KWG besitzen oder wenn sie Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b anbieten, deren Satzungszweck ist, ihren Mitgliedern Wohnraum zur Verfügung zu stellen, und die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch eine Sicherung nach § 7d Satz 5 gesichert ist; die Sicherung kann auf 20 000 EUR pro Vertrag begrenzt werden; und
- c) deren Satzung zum einen eine Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen erlaubt und zum anderen für Mitglieder, die weitere Geschäftsanteile zum Zwecke der Durchführung eines Altersvorsorgevertrages angeschafft haben, hinsichtlich dieser weiteren Geschäftsanteile keine Verpflichtung zu Nachschüssen zur Insolvenzmasse oder zu weiteren Einzahlungen nach § 87a Absatz 2 GenG oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 GenG sowie keine längere Kündigungsfrist als die des § 65 Absatz 2 Satz 1 GenG und keine abweichenden Regelungen für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Sinne des § 73 Absatz 4 GenG vorsieht; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch den Prüfungsverband, von dem die Genossenschaft geprüft wird, zu bestätigen.
Buchstabe b geändert durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
Buchstabe c geändert durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl. I S. 1959).
Nummer 3 geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
- 1. nach ihrem Erlaubnisumfang nicht unter die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 7, 7a oder 8 KWG fallen oder im Fall von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vergleichbaren Einschränkungen der Solvenzaufsicht in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
- 2. ein Anfangskapital im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27. 6. 2013, S. 1) (Anfangskapital) in Höhe von mindestens 730 000 EUR nachweisen und
- 3. nach den Bedingungen des Altersvorsorgevertrages die Gelder nur anlegen bei Kreditinstituten im Sinne des Satzes 1.
Nummer 1 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3395).
Nummer 2 geändert durch G vom 28. 8. 2013 (BGBl. I S. 3395).
Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2 und neugefasst. Satz 2 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990).
(3) 1 Die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrages dem Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht. 2 Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder 1a oder beiden sowie des § 2a fest.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 2 geändert durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794).
(5) 1 Gebildetes Kapital im Sinne dieses Gesetzes ist
- a) bei Versicherungsverträgen das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen sowie der nach § 153 Absatz 1 und 3 VVG zuzuteilenden Bewertungsreserven, § 169 Absatz 6 VVG gilt entsprechend; bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 VAG bezeichneten Art vorsehen, abweichend hiervon die Summe aus dem vorhandenen Wert der Anteilseinheiten und der im sonstigen Vermögen angelegten verzinsten Beitrags- und Zulagenteile, abzüglich der tariflichen Kosten, zuzüglich zugeteilter Überschussanteile, des übertragungsfähigen Werts aus Schlussüberschussanteilen und der nach § 153 Absatz 1 und 3 VVG zuzuteilenden Bewertungsreserven,
- b) bei Investmentsparverträgen der Wert der Fondsanteile zum Stichtag,
- c) bei Sparverträgen der Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen,
- d) bei Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft der jeweilige Anschaffungspreis; bei Verträgen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 jeweils abzüglich des Darlehens, soweit es noch nicht getilgt ist.
Buchstabe a geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
Buchstabe d geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
Absatz 5 angefügt durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509). Satz 3 angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
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