Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20 AMG
§ 20 AMG, Anzeigepflichten
1 Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung einer der in § 14 Absatz 1 genannten Angaben unter Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. 2 Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der sachkundigen Person nach § 14 hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service