Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 80 AMG
§ 80 AMG, Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen
1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei
- 1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,
- 1a. der Genehmigung nach § 21a Absatz 1 oder der Bescheinigung nach § 21a Absatz 9,
- 1b. der Genehmigung nach § 4b Absatz 3,
- 2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge,
- 3. den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunterlagen,
- 3a. den Anzeigen über Änderungen der Angaben und Unterlagen für die Genehmigung nach § 21a Absatz 1 oder über Änderungen in den Anforderungen für die Bescheinigung nach § 21a Absatz 9,
- 3b. den Anzeigen über Änderungen der Angaben und Unterlagen für die Genehmigung nach § 4b Absatz 3,
- 3c. der zuständigen Bundesoberbehörde und den beteiligten Personen im Falle des Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 in Verb. mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
- 4. der Registrierung einschließlich der Verlängerung der Registrierung,
- 4a. den Anzeigen zur Änderung der Registrierungsunterlagen,
- 4b. der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen nach § 42b,
- 5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken und
- 6. der elektronischen Einreichung von Unterlagen nach den Nummern 1 bis 5 einschließlich der zu verwendenden Formate
Nummer 3c geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
Satz 5 gestrichen durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
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