Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 AO
§ 1 AO, Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2 Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1. die Vorschriften des 1. , 2., 4., 6. und 7. Abschnitts des 1. Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
- 2. die Vorschriften des 2. Teils (Steuerschuldrecht),
- 3. die Vorschriften des 3. Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),
- 4. die Vorschriften des 4. Teils (Durchführung der Besteuerung),
- 5. die Vorschriften des 5. Teils (Erhebungsverfahren),
- 6. § 249 Absatz 2 Satz 2,
- 7. die §§ 351 und 361 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3,
- 8. die Vorschriften des 8. Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
Nummer 6 eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), bisherige Nummern 6 und 7 wurden Nummern 7 und 8.
(3) 1 Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. 2 Der 3. bis 6. Abschnitt des 4. Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service