Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9b AufenthG
§ 9b AufenthG, Anrechnung von Aufenthaltszeiten
(1) 1 Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
- 1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
- a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils 6 Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Absatz 1 Nummer 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
- b) die Zeiten 6 aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Zeitraums insgesamt 10 Monate nicht überschreiten,
- 2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens 4 Jahre,
- 3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
- 4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte,
- 5. bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.
(2) 1 Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz
- 1. einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder
- 2. eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels
- a) zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens 3 Jahre dauern und die der Mitgliedstaat mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist,
- b) zum Zweck der Forschung,
- c) zum Zweck des Studiums oder
- d) aufgrund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 5 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
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