Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63 AufenthG
§ 63 AufenthG, Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
(2) 1 Das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem BMVI einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. 2 Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes.
Satz 1 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
(3) 1 Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 EUR. 2 Das Zwangsgeld kann durch das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.
Satz 2 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
(4) Das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.
Absatz 4 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).
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