Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 BEEG
§ 15 BEEG, Anspruch auf Elternzeit
(1) 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
- 1.
- in einem Haushalt leben und
- 2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
(1a) 1 Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- 1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
- 2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(2) 1 Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. 2 Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. 3 Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 MuSchG wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. 4 Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. 5 Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu 3 Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. 6 Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Satz 3 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(3) 1 Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. 2 Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) 1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. 2 Eine im Sinne des § 23 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. 3 Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. 4 Dieser kann sie nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(5) 1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. 2 Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. 3 Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von 4 Wochen einigen. 4 Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. 5 Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2510).
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit 2-mal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) 1 Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
- 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
- 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
- 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
- 5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
- a) für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes 7 Wochen und
- b) für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
- vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
- 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrags oder
- 2. in einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes nicht spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrags
Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2510).
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