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§ 31a BGB
§ 31a BGB, Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
§ 31a eingefügt durch G vom 28. 9. 2009 (BGBl. I S. 3161), neugefasst durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 556).
(1) 1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 EUR jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3 Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 607).
(2) 1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
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