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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 BGB
§ 79 BGB, Einsicht in das Vereinsregister
(1) 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. 2 Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 3 Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
Satz 1 geändert, Sätze 2 und 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).
(2) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
- 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
- 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3416).
(3) 1 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. 2 Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
(5) 1 Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. 2 Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. 3 Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. 4 Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 5 Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Satz 2 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145). Satz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3416).
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