Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 201 BGB
§ 201 BGB, Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
1 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2 § 199 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3214).
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