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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 310 BGB
§ 310 BGB, Anwendungsbereich
(1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2 § 307 Absatz 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 3 In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 7. 2014 (BGBl. I S. 1218) und G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3433). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl. I S. 2022), geändert durch G vom 22. 7. 2014 (BGBl. I S. 1218).
(1a) 1 Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer das Geschäft, das Gegenstand des Vertrages ist, rechtmäßig gewerbsmäßig tätigt und den Vertrag geschlossen hat mit
- 1. einem Unternehmer, der solche Geschäfte am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann,
- 2. einem großen Unternehmer im Sinne des Satzes 3, der Geschäfte nach Satz 2 am Ort seines Sitzes oder einer Niederlassung auch als Erbringer der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann.
- 1. Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 KWG,
- 2. Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG,
- 3. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 WpIG und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 WpIG,
- 4. Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 ZAG,
- 5. Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Absatz 2 und 3 KAGB und
- 6. Geschäfte von Börsen und ihren Trägern nach § 2 Absatz 1 BörsG.
- 1. er hat im Jahresdurchschnitt nach § 267 Absatz 5 HGB jeweils mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
- 2. er hat jeweils Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR erzielt oder
- 3. seine Bilanzsumme nach § 267 Absatz 4a HGB hat sich jeweils auf mehr als 43 Mio. EUR belaufen.
- 1. die Deutsche Bundesbank,
- 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- 3. eine Stelle der öffentlichen Schuldenverwaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3a KWG,
- 4. eine auf der Grundlage der §§ 8a und 8b StFG errichtete Abwicklungsanstalt,
- 5. die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die Europäische Investitionsbank oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).
(2) 1 Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
- 2. § 305c Absatz 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b EGBGB finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
- 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2009 (BGBl. I S. 1574).
(4) 1 Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 2 Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3 Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Absatz 3 gleich.
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