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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1787 BGB
§ 1787 BGB, Amtsvormundschaft bei vertraulicher Geburt
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 SchKG), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.
§ 1787 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
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