Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 EGAktG
§ 12 EGAktG, Aufsichtsrat
(1) 1 Bestimmungen der Satzung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und über Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern treten, soweit sie mit den Vorschriften des AktG nicht vereinbar sind, mit Beendigung der Hauptversammlung außer Kraft, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. 12. 1965 endende oder laufende Geschäftsjahr abgehalten wird, spätestens mit Ablauf der in § 120 Absatz 1 AktG für die Beschlussfassung über die Entlastung bestimmten Frist. 2 Eine Hauptversammlung, die innerhalb dieser Frist stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.
(2) Treten Satzungsbestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, erlischt das Amt der Aufsichtsratsmitglieder oder der Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Hat ein Aufsichtsratsmitglied am 1. 5. 1998 eine höhere Zahl von Aufsichtsratsmandaten, als nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 AktG in der ab dem 1. 5. 1998 geltenden Fassung zulässig ist, so gilt für diese Mandate § 100 Absatz 2 AktG in der bis zum 30. 4. 1998 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweils für das Mandat geltenden Amtszeit fort.
(4) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 AktG in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. 5. 2009 bestellt worden sind.
(5) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 AktG jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. 5. 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. 6. 2016 bestellt worden sind.
(6) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 Satz 3 AktG in der jeweils ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. 7. 2021 bestellt worden sind.
Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
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