Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 272 FamFG
§ 272 FamFG, Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1. das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
- 2. das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3. das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
- 4. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) 1 Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. 2 Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 zuständigen Gericht mitteilen.
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