Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 345 FamFG
§ 345 FamFG, Beteiligte
(1) 1 In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2 Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
- 1. die gesetzlichen Erben,
- 2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
- 3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
- 4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
- 5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 BGB oder nach den §§ 36 und § 37 GBO sowie den §§ 42 und § 74 SchRegO.
(3) 1 Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. 2 Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
- 1. die Erben,
- 2. den Mitvollstrecker.
(4) 1 In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
- 1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
- 2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
- 3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
- 4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 BGB dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
- 5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 BGB dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
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