Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 GVG
§ 24 GVG
(1) 1 In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
- 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Absatz 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
- 2. im Einzelfall eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b StGB) zu erwarten ist oder
- 3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
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