Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 160 SGB VI
§ 160 SGB VI, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung 1 ,
- 2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen 2
1 Beitragssätze für das Jahr 2024: in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 %; in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %.
2 Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2024: in der allgemeinen Rentenversicherung 90 600 EUR (jährlich) bzw. 7 550 EUR (monatlich); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 111 600 EUR (jährlich) bzw. 9 3000 EUR (monatlich).
Zu § 160 siehe RS 1991/01 Ziff. B.I, B.II, RS 2002/02 Ziff. B.IV.
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