Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 168 SGB VI
§ 168 SGB VI, Beitragstragung bei Beschäftigten
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
- 1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, vom Arbeitgeber,
- 1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 v. H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
- 1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 v. H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
- 1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
- 2. bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 1 nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 2 nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX je zur Hälfte,
- 2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 2 nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
- 3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
- 3a. bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
- 4. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 3 nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
- 5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
- 6. bei Arbeitnehmern, die nach dem AltTZG Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Absatz 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
- 7. bei Arbeitnehmern, die nach dem AltTZG Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Absatz 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
- a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 AltTZG, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 AltTZG vorliegen,
- b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 AltTZG nicht vorliegen.
Buchstabe b geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 1 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526).
Nummer 1a geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 1b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl. I S. 1402).
Nummer 1c eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621).
Nummer 1d eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2522), bisherige Nummer 3b wurde Nummer 3a.
Nummer 3a eingefügt durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl. I S. 2959), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 6 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Nummer 7 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
Nummern 8 und 9 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Grenze von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 1 überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.
Absatz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526).
(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
1 20 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024 (monatlich): 707 EUR bzw. 693 EUR (Ost).
2 80 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024 (monatlich): 2 828 EUR bzw. 2 772 EUR (Ost).
3 40 v. H. der Bezugsgröße im Jahr 2024 (monatlich): 1 414 EUR bzw. 1 386 EUR (Ost).
Zu § 168 siehe RS 1991/01 Ziff. B.IV, RS 1997/01 Ziff. B, RS 2003/01 Ziff. E, RS 2007/06, RS 2010/03, RS 2016/07, RS 2022/11.
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