Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 191 SGB VI
§ 191 SGB VI, Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
1 Eine Meldung nach § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV haben zu erstatten
- 1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
- 2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
- 3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
- 4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818), G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885) und G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl. I S. 2070).
Zu § 191 siehe RS 2002/02 Ziff. C.II, RS 2015/02, RS 2015/06, RS 2022/13 Ziff. D.II.
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