Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 193 SGB VI
§ 193 SGB VI, Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
§ 193 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) und G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885).
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