Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 212 SGB VI
§ 212 SGB VI, Beitragsüberwachung
1 Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2 Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
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