Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 264c SGB VI
§ 264c SGB VI, Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten
Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren ist.
§ 264c neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474). Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 264c.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service