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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 272 SGB VI
§ 272 SGB VI, Besonderheiten
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. 5. 1950 geboren sind und vor dem 19. 5. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
- 1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem FRG, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem FRG entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
- 4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem FRG in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484). Satz 2 gestrichen durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl. I S. 3484).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024).
(3) 1 Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten. 2 Reichsgebiets-Beitragszeiten sind
- 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 2. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 3. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 7. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).
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