Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 27 SGB VII
§ 27 SGB VII, Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(1) 1 Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
- 1. Erstversorgung,
- 2. ärztliche Behandlung,
- 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5. häusliche Krankenpflege,
- 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 SGB IX.
Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 SGB V festgelegten Anforderungen erfüllen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service