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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 SGB VII
§ 118 SGB VII, Vereinigung von Berufsgenossenschaften
(1) 1 Berufsgenossenschaften können sich auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossenschaft vereinigen. 2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. 3 Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten und eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. 4 Diese Vereinbarung kann für eine Übergangszeit von höchstens 12 Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen; für Entschädigungslasten, die auf Versicherungsfällen vor der Vereinigung beruhen, kann die Vereinbarung Regelungen über den Zeitraum von 12 Jahren hinaus vorsehen. 5 Die beteiligten Berufsgenossenschaften können außerdem für eine Übergangszeit von bis zu 10 Jahren abweichend von § 36 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 4 SGB IV eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführer und ihrer Stellvertreter als Geschäftsführer und Stellvertreter der neuen Berufsgenossenschaft sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu 4 Personen betragen oder eine aus bis zu 5 Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. 6 Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarungen, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. 7 Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bisherigen Berufsgenossenschaften ein.
Satz 3 geändert und Satz 4 eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 4 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Satz 5 eingefügt durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), bisherige Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
(2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.
(3) 1 Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens und der Übernahme der Bediensteten werden durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entsprechend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in der Vereinbarung geregelt. 2 Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. 3 Die neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 4 Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen.
Satz 2 angefügt durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl. I S. 1526), neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(4) 1 In der Vereinbarung nach Absatz 1 über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung oder in der Satzung der neuen Berufsgenossenschaft kann geregelt werden, dass die Rentenlasten und die Rehabilitationslasten sowie die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten, die nach § 178 Absatz 1 bis 3 von der neuen Berufsgenossenschaft zu tragen sind, auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften in dem Verhältnis der Lasten verteilt werden, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. 2 Die Vertreterversammlung der neuen Berufsgenossenschaft kann mit Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im letzten Jahr der Geltungsdauer der Regelung nach Satz 1 beschließen, die Geltung abweichend von Absatz 1 Satz 4 über den Zeitraum von 12 Jahren hinaus für jeweils höchstens 6 weitere Jahre zu verlängern, wenn
- 1. eine der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr 2007 ausgleichsberechtigt nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 in der am 31. 12. 2007 geltenden Fassung war und
- 2. ohne die Fortgeltung bei mindestens einem der bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Beschluss die auf diesen Bereich entfallende anteilige Gesamtbelastung um mehr als 5 % ansteigen würde.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 8. 2005 (BGBl. I S. 2410), neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(5) Bis zum Ende des Jahres, in dem eine Vereinigung wirksam wird, werden die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bzgl. der Rechte und Pflichten im Rahmen der Lastenverteilung nach den §§ 176 bis 181 als selbständige Körperschaften behandelt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
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