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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 218c SGB VII
§ 218c SGB VII, Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. 4. 2004
§ 218c eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3019).
(1) 1 Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem 1. 4. 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2 § 96 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zahlen sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem 1. 4. 2004 liegt.
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