Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 124a VwGO
§ 124a VwGO
(1) 1 Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen. 2 Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. 3 Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) 1 Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. 2 Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) 1 Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. 2 Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3 Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. 4 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 5 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) 1 Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. 2 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. 3 Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 4 Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 5 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 6 Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) 1 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 2 Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Absatz 2 dargelegt ist und vorliegt. 3 Der Beschluss soll kurz begründet werden. 4 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. 5 Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) 1 Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. 2 Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. 3 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service