Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 882e ZPO
§ 882e ZPO, Löschung
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 gelöscht.
(2) 1 Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 2 Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 gelöscht, wenn diesem
- 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
- 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
- 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) 1 Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. 2 Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
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