Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 PStV
§ 60 PStV, Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,
- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,
- 4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,
- 5. der Meldebehörde,
- 6. dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,
- 7. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 8. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
- 9. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122), bisherige Nummern 4 bis 10 wurden Nummern 3 bis 9.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522).
Nummer 6 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
Nummer 8 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2255).
Nummer 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2255), geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:
- 1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,
- 2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
- 3. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,
- 4. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.
Nummer 2 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
Nummer 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2522), bisherige Nummern 4 und 5 wurden Nummern 3 und 4.
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2255).
Nummer 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2255), geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:
- 1. Anlass der Beurkundung,
- 2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,
- 6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,
- 7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
- 8. Todestag oder Todeszeitraum,
- 9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,
- 10. Familienstand des Verstorbenen,
- 11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
- 12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,
- 15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
- 18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,
- 19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
- 20. Anschrift des Verstorbenen.
Nummer 5 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1122).
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