Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 BPersVG
§ 14 BPersVG, Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie
- 1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
- 2. am Wahltag seit mehr als 12 Monaten beurlaubt sind oder
- 3. Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
(2) 1 Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als 3 Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. 2 Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. 3 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer 9 Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. 4 Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 BBG, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
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