Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 BPersVG
§ 23 BPersVG, Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle
Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
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