§ 7b EStG, Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
§ 7b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1122).
(1) 1 Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a in Anspruch genommen werden. 2 Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. 3 In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. 4 Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EUAHiG in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2023).
(2)
1 Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1. durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31. 8. 2018 und vor dem 1. 1. 2022 oder nach dem 31. 12. 2022 und vor dem 1. 10. 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 BewG erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
Nummer 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2023).
- 2. Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. 12. 2022 und vor dem 1. 10. 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird,
Nummer 2 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2023).
- 3. die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
2 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen,
Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(3)
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch
Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(4)
1 Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn
2 Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.
3 Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden 3 Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist.
4 § 233a Absatz 2a AO ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) 1 Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. 2 Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen. 3 Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 (neugefasst) und 3.