§ 179 SGB VII, Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung
§ 179 neugefasst durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
(1)
1 Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Absatz 3, soweit
- 1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt,
- 2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 % betragen und
- 3. die Tarifstelle mindestens 12 Kalenderjahre unverändert bestanden hat.
2 Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
(2)
1 Der von den Berufsgenossenschaften nach § 178 Absatz 2 und 3 gemeinsam zu tragende Betrag umfasst über die Rentenlasten hinaus auch die einer Tarifstelle zuzuordnenden Rehabilitationslasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
- 1. die Gesamtrentenlast der Tarifstelle mindestens 2 % der Gesamtrentenlast aller Berufsgenossenschaften beträgt,
- 2. die Entschädigungslast der Tarifstelle mindestens 75 % der ihr zuzuordnenden Entgeltsumme beträgt und
- 3. die Tarifstelle mindestens 12 Kalenderjahre unverändert bestanden hat;
dies gilt bis zum Ausgleichsjahr 2031 auch für die der Tarifstelle zuzuordnenden anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten.
2 Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen.
3 Rehabilitationslasten nach Satz 1 sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels einschließlich der Leistungen nach dem SGB IX.
4 Entschädigungslast nach Satz 1 Nummer 2 sind die Aufwendungen für Rehabilitation nach Satz 3 und für Renten, Sterbegeld, Beihilfen und Abfindungen.
5 Die anteiligen Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Satz 1 sind entsprechend dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller Tarifstellen der Berufsgenossenschaft zu ermitteln.
6 Ergibt sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslast der Tarifstelle zur Entschädigungslast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften ein geringerer Verwaltungskostenbetrag, ist stattdessen dieser zugrunde zu legen.
7 Er wird den jeweils nach
§ 178 Absatz 2 und 3 zu verteilenden Lasten im Verhältnis der Entschädigungslasten der Tarifstelle für Unfälle und Berufskrankheiten zugeordnet.
Satz 4 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl. I S. 1939).